- 3962 -

1319. o. T. o. O.

Das Breslauer Kapitel befiehlt Ungenannten, da in der Domkirche mehrere Bücher und andere zum Gottesdienst gehörige Sachen kürzlich gestohlen worden seien, in ihren Kirchen bekannt zu machen, dass binnen 8 Tagen die Sachen an den Subkustos Andreas zurückgegeben oder demselben die Diebe angezeigt werden sollen, widrigenfalls Diebe und Hehler als gebannt verkündigt werden würden.

Cod. dipl. Siles. V, 88.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.